Das thailändische Gesetz verpflichtet die
Eheleute entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zur gegenseitigen
Unterstützung und zum Ehegattenunterhalt. Das kann auch
zu Getrenntlebenden-Unterhalt führen, wenn ein Ehepartner
mit richterlicher Erlaubnis aufgrund von drohenden Gefahren
für seine körperliche oder geistige Unversehrtheit
oder sein persönliches Glück es vorzieht, von dem
anderen getrennt zu leben.
Ein Ehevertrag, der die güterrechtlichen
Verhältnisse regelt, kann in Thailand nur vor der Heirat
abgeschlossen werden. Eine Änderung oder Aufhebung nach
der Heirat ist nur noch mit Erlaubnis des Gerichts zulässig.
Ein Ehevertrag ist schriftlich in Gegenwart von zwei Zeugen
abzuschließen und muss bei der Heirat in das Heiratsregister
eingetragen werden, um gültig zu sein. Bestimmungen im
Ehevertrag, die gegen die guten Sitten verstoßen und
solche, die bestimmen, dass sich das Güterrecht nach
ausländischem Recht richten soll, sind grundsätzlich
unwirksam. Rechte dritter Personen können im Ehevertrag
nicht geregelt werden.
Das gesetzliche Güterrecht in Thailand
macht einen Unterschied zwischen Gemeinschaftseigentum der
Eheleute und persönlichem Eigentum eines der Ehegatten.
Zum persönlichen Eigentum gehören:
- das sich bereits vor der Heirat im Eigentum eines der
Ehegatten befindliche Vermögen
- Gegenstände des persönlichen oder beruflichen
Bedarfs
- Gegenstände, die von einem der Ehegatten während
der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurden
- das Khongman
Auch die Vermögenswerte, die durch Kauf, Tausch oder
Schadensersatz an die Stelle des ursprünglichen persönlichen
Eigentums treten, verbleiben im persönlichen Besitz.
Das persönliche Eigentum wird von jedem Ehegatten alleine
verwaltet.
Gemeinschaftseigentum ist, was während der Ehe erworben
wird. Dazu gehört auch Vermögen, welches durch Erbschaft
oder Schenkung erworben wird, sofern der Erblasser oder der
Schenker schriftlich bestimmt, dass es dem Gemeinschaftseigentum
vermacht wird. Früchte des persönlichen Eigentums
eines Ehegatten (Zinsen, Mieteinnahmen usw.) gehen ebenfalls
in Gemeinschaftseigentum über.
Wenn die Besitzverhältnisse nicht eindeutig sind, wird
ein Vermögenswert im Zweifel als Gemeinschaftseigentum
angesehen.
Das Gesetz zählt eine Reihe von "wesentlichen Verfügungen"
über das Gemeinschaftseigentum auf, die nur von den Ehegatten
gemeinschaftlich vorgenommen werden können. Das gilt,
solange dazu keine abweichenden Bestimmungen im Ehevertrag
vorliegen, die z. B. einen Ehegatten zum alleinigen Verwalter
des Gemeinschaftseigentums bestimmen. Ist dies der Fall, verbleiben
dem anderen Ehegatten nur die Geschäfte im Rahmen der
Haushaltsführung und zur Deckung des Unterhalts der Familie.
U. U. wird damit auch die Verwaltung des persönlichen
Eigentums an den Ehegatten abgegeben. Ist ein Ehegatte der
alleinige Verwalter des Gemeinschaftsvermögens, kann
der andere Ehegatte mit Hilfe des Gerichts einschreiten, wenn
das Gemeinschaftsvermögen nicht ordnungsgemäß
verwaltet wird, dem Verwalter Insolvenz droht oder dieser
seinen Unterhaltspflichten dem Gatten gegenüber nicht
nachkommt.
In einem Testament kann jeder der Ehegatten nur bis zur Höhe
seines Anteils über das Gemeinschaftsvermögen verfügen.
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