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Heirat - Gründung einer Familie

Eines der wichtigsten Ereignisse im Leben eines Menschen nach der Geburt ist die Hochzeit. Ihr hoher Stellenwert ist in der Tragweite der Entscheidung begründet, wenn Mann und Frau beschlossen haben, den restlichen Teil ihres Lebens zusammen zu verbringen. Deshalb soll die Zeremonie in einer schönen und frommen Weise abgehalten werden. Vor allen Planungen werden Astrologen konsultiert, die herausfinden müssen, ob die Sterne des Paares zueinander passen und - falls ja - was der vielversprechendste Zeitpunkt für die Feier sein wird.

Die buddhistische Hochzeitszeremonie findet morgens statt. Gefeiert wird im eigenen Haus, im Hotel oder in einem gemieteten Saal. Das Hochzeitskleid der Braut ist der Schut tai, ein geschneidertes Seidengewand. Der Bräutigam trägt meist einen schlichten schwarzen Anzug.

Die thailändische Hochzeitszeremonie ist im Grunde nicht religiös, dennoch beginnt der Morgen damit, dass die Mönche verköstigt werden und diese daraufhin das Paar segnen. Später tritt das Paar Seite an Seite, der Bräutigam rechts von der Braut und mit einer weißen Blumengirlande, die böse Geister abschrecken soll, vor einen würdigen Alten, der die Ehe endgültig besiegeln soll. Drei, dem Bräutigam auf die Stirn gemalte Punkte, gelten als Glücksbringer. Zu dem vorhergesagten Zeitpunkt verbindet der Alte das Brautpaar mit zwei Stoffkränzen und mit geheiligtem Wasser. Die durch ein Band verknüpften Kränze aus weißem Faden sai monkon werden dem Paar auf den Kopf gesetzt und das Wasser wird dem Brautpaar aus einer Muschel über die Hände gegossen. Es tropft von den Händen und wird von Schalen mit kunstvoll gesteckten Blumen aufgefangen. Darauf segnen die Eltern und alle Hochzeitsgäste das Paar, indem auch sie in gelicher Weise das Wasser gießen.

Der beliebteste Monat zum Heiraten ist der August und wann immer es geht, wird man diesen Monat wählen. Aber auch Oktober und November sind beliebte Heiratsmonate.

In den ländlichen Gegenden liegt das übliche Heiratsalter bei etwa 20 Jahren. In der Stadt kann es auch schon mal höher liegen, so 28 bis 35 Jahre sind nicht unüblich.

Heutzutage wählen die weitaus meisten jungen Leute ihren Lebenspartner selbst. Verordnete Verbindungen sind sehr selten.

Einen schönen Einblick in die Hochzeitsbräuche gibt uns Nattawud, der hier anhand von Fotos die Hochzeit seiner Eltern beschreibt.

 

     

 

   
   

Neben den Hochzeitsbräuchen, die sich aufgrund der regionalen oder kulturellen Herkunft des Ehepaares unterscheiden können, gibt es ein einheitliches und verbindliches Eherecht in Thailand. Hier geht es ausschließlich um Ehen zwischen Thailändern. Auf einen Vergleich zum deutschen Eherecht, welches bei Thai-Deutschen Ehen beachtet werden müsste, gehe ich hier nicht ein. Informationen dazu finden sich an anderer Stelle auf ClickThai.

 

 
 

Die rechtliche Seite

 

   
   

Auch das thailändische Recht kennt eine Verlobung im Sinne eines Eheversprechens. Damit sie wirksam wird, muss der Mann der Verlobten ein Brautgeschenk Khongman sowie den Brauteltern das Geschenk Sinsod überreichen.

Wird nach der Verlobung die Heirat von einem der Verlobten verweigert, kann der andere Schadensersatz für

  • körperliche Schäden,
  • Verletzung des guten Rufes,
  • Aufwendungen, die er/sie oder die Eltern zur Vorbereitung der Hochzeit hatten, sowie
  • Schäden, die aus bereits getroffenen finanziellen oder beruflichen Entscheidungen in Erwartung der bevorstehenden Heirat entstanden sind,

fordern. Wenn der Grund für die Lösung der Verlobung in einem groben Fehlverhalten des anderen Verlobten liegt, so haftet dieser auf Schadensersatz, als sei er es, der die Heirat verweigert. Das thailändische Gesetz dazu besagt: "In dem Fall, dass der Verlobten ein wesentliches Ereignis widerfährt, welches die Heirat für sie unpassend macht, kann der Mann die Verlobung lösen und das Khongman zurückfordern". Das gleiche gilt auch umgekehrt.

Zu einem anerkannten Grund, eine Verlobung zu lösen, gehört in jedem Fall, wenn die Frau mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr hat. In diesem Fall kann er auch Schadensersatz von dem anderen Mann fordern, wenn dieser von der Verlobung Kenntnis hatte oder zumindest von ihr hätte wissen müssen. War der Geschlechtsverkehr - oder auch nur der Versuch dazu - gegen den Willen der Frau, kann der Verlobte Mann auch Schadensersatz von dem Vergewaltiger verlangen, ohne die Verlobung zu lösen.

Die Höhe des Schadensersatzes wird nach den Umständen des Einzelfalles vom Gericht festgesetzt.

 

 
 

Verlobung

Rechtliche Konsequenzen der Verlobung in Thailand.

   
   

Das thailändische Gesetz verpflichtet die Eheleute entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zur gegenseitigen Unterstützung und zum Ehegattenunterhalt. Das kann auch zu Getrenntlebenden-Unterhalt führen, wenn ein Ehepartner mit richterlicher Erlaubnis aufgrund von drohenden Gefahren für seine körperliche oder geistige Unversehrtheit oder sein persönliches Glück es vorzieht, von dem anderen getrennt zu leben.

Ein Ehevertrag, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt, kann in Thailand nur vor der Heirat abgeschlossen werden. Eine Änderung oder Aufhebung nach der Heirat ist nur noch mit Erlaubnis des Gerichts zulässig. Ein Ehevertrag ist schriftlich in Gegenwart von zwei Zeugen abzuschließen und muss bei der Heirat in das Heiratsregister eingetragen werden, um gültig zu sein. Bestimmungen im Ehevertrag, die gegen die guten Sitten verstoßen und solche, die bestimmen, dass sich das Güterrecht nach ausländischem Recht richten soll, sind grundsätzlich unwirksam. Rechte dritter Personen können im Ehevertrag nicht geregelt werden.

Das gesetzliche Güterrecht in Thailand macht einen Unterschied zwischen Gemeinschaftseigentum der Eheleute und persönlichem Eigentum eines der Ehegatten. Zum persönlichen Eigentum gehören:

  • das sich bereits vor der Heirat im Eigentum eines der Ehegatten befindliche Vermögen
  • Gegenstände des persönlichen oder beruflichen Bedarfs
  • Gegenstände, die von einem der Ehegatten während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurden
  • das Khongman

Auch die Vermögenswerte, die durch Kauf, Tausch oder Schadensersatz an die Stelle des ursprünglichen persönlichen Eigentums treten, verbleiben im persönlichen Besitz. Das persönliche Eigentum wird von jedem Ehegatten alleine verwaltet.

Gemeinschaftseigentum ist, was während der Ehe erworben wird. Dazu gehört auch Vermögen, welches durch Erbschaft oder Schenkung erworben wird, sofern der Erblasser oder der Schenker schriftlich bestimmt, dass es dem Gemeinschaftseigentum vermacht wird. Früchte des persönlichen Eigentums eines Ehegatten (Zinsen, Mieteinnahmen usw.) gehen ebenfalls in Gemeinschaftseigentum über.

Wenn die Besitzverhältnisse nicht eindeutig sind, wird ein Vermögenswert im Zweifel als Gemeinschaftseigentum angesehen.

Das Gesetz zählt eine Reihe von "wesentlichen Verfügungen" über das Gemeinschaftseigentum auf, die nur von den Ehegatten gemeinschaftlich vorgenommen werden können. Das gilt, solange dazu keine abweichenden Bestimmungen im Ehevertrag vorliegen, die z. B. einen Ehegatten zum alleinigen Verwalter des Gemeinschaftseigentums bestimmen. Ist dies der Fall, verbleiben dem anderen Ehegatten nur die Geschäfte im Rahmen der Haushaltsführung und zur Deckung des Unterhalts der Familie. U. U. wird damit auch die Verwaltung des persönlichen Eigentums an den Ehegatten abgegeben. Ist ein Ehegatte der alleinige Verwalter des Gemeinschaftsvermögens, kann der andere Ehegatte mit Hilfe des Gerichts einschreiten, wenn das Gemeinschaftsvermögen nicht ordnungsgemäß verwaltet wird, dem Verwalter Insolvenz droht oder dieser seinen Unterhaltspflichten dem Gatten gegenüber nicht nachkommt.

In einem Testament kann jeder der Ehegatten nur bis zur Höhe seines Anteils über das Gemeinschaftsvermögen verfügen.

 

 
 

Ehe und Güterrecht

 

   
   

Für Verpflichtungen, die ein Ehegatte alleine während der Ehe eingeht, haftet er selbst zunächst mit seinem persönlichen Eigentum und - falls dieses nicht ausreicht - mit seinem Anteil am Gemeinschaftseigentum.

Wurde die Verpflichtung von beiden Ehegatten eingegangen, haftet zunächst das Gemeinschaftseigentum und danach das persönliche Eigentum beider Ehegatten.

Eine gemeinschaftliche Verpflichtung kann auch dann vorliegen, wenn sie von einem einzelnen Ehegatten eingegangen worden ist. Das ist dann der Fall, wenn die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Haushaltsführung, der Sicherung des Familienunterhalts, für medizinische Aufwendungen der Familie oder der Ausbildung der Kinder entstanden ist. Auch Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftseigentum oder einem von den Ehegatten gemeinsam betriebenen Geschäfts gehören dazu, sowie Verpflichtungen, die ein Ehegatte zwar im eigenen Interesse eingegangen ist, vom anderen Ehegatten jedoch gebilligt worden sind.

 

 
 

Haftung für Verbindlichkeiten

 

   
                 


Letzte Aktualisierung dieser Seite: 02.04.2003