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Heirat und Eherecht

Nicht selten erwischt die Liebe Menschen, die bis dahin nicht ernsthaft an's Heiraten gedacht haben. Zu den bei uns geltenden Gesetzen müssen noch die thailändischen Vorschriften beachtet werden.


 
  Eheschliessung zwischen Thais und Deutschen
Ein anschauliches und leicht verständliches Merkblatt zur Eheschließung zwischen Thailändern und Deutschen hat Sebastian Kiesow, in Deutschland und Thailand tätiger Dolmetscher und Übersetzer für die thailändische Sprache, erstellt, wobei der Inhalt mit der deutschen Botschaft in Bangkok abgestimmt wurde. Das Merkblatt enthält neben ausführlichen, aktuellen und akkuraten Information auch zwei Checklisten und eine Liste der wichtigsten Begriffe und Dokumente in Deutsch, in Thai und in Lautschrift. Hier können Sie das Merkblatt herunterladen.
(Informationsquelle: www.thailaendisch.de)
   
   

Eine Ehe kann sowohl hier im Inland als auch Thailand eingegangen werden. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eheschließenden wird die Ehe grundsätzlich in der Form geschlossen, die die Gesetze am Ort der Eheschließung vorschreiben ("Ortform").

Wenn die Eheleute aktuell in Thailand leben, gilt thailändisches Recht für die allgemeinen Wirkungen der Ehe unabhängig davon, wo sie geheiratet haben. Nicht aber so beim Güterrecht: Wenn zum Zeitpunkt der Heirat beide Ehepartner in Thailand gelebt haben, gilt das thailändische Güterrecht selbst dann, wenn die Eheleute inzwischen in Deutschland leben.

 

 
 

Ort der Eheschließung

 

   
   

Bei einer Heirat im Ausland gelten immer die Formvorschriften des Auslands. In Thailand wird von dem/der deutschen Verlobten das deutsche Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Dies wird vom Standesbeamten in Bezirk des Wohnsitzes ausgestellt. Hilfsweise genügt der Aufenthaltsort oder der letzte gewöhnliche Aufenthalt, um die Zuständigkeit des Standesbeamten zu bestimmen. Wer als Deutscher im Ausland lebt, kann sich auch an das Standesamt I in Berlin wenden. In verschiedenen Fällen kann auch ein ärztliches Gesundheitszeugnis verlangt werden.

Die deutsche Botschaft in Bangkok stellt nach Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses eine Konsularbescheinigung aus, die zusammen mit den Reisepässen dem thailändischen Standesbeamten vorgelegt werden muss. Bei der Trauung ist die Anwesenheit von zwei Zeugen erforderlich. Die Echtheit der Heiratsurkunde muss schließlich noch durch die deutsche Botschaft in Bangkok bescheinigt werden. Dazu muss das zuständige thailändische Bezirksamt die Echtheit der Heiratsurkunde zuvor schriftlich bestätigen.

Wer eine deutsche Urkunde über die im Ausland geschlossene Ehe haben möchte, kann die Anlegung eines Familienbuches bei dem hier zuständigen Standesbeamten beantragen.

 

 
 

Heirat in Thailand

 

   
   

Eine gültige Ehe kann in der Bundesrepublik Deutschland nur in der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Man muss sich also an einen Standesbeamten wenden. Die Eheschließung ist beim zuständigen Standesamt anzumelden.
Eine Eheschließung kann auch dann in Deutschland beantragt werden, wenn ein Teil des verlobten Paares sich noch im Ausland aufhält. Über das dabei einzuhaltende Verfahren informieren die Standesämter.

 

 
 

Heirat in Deutschland

 

   
   

Die Eheschließung muss nach dem Recht beider Verlobten zulässig sein. So wie ein ausländischer Verlobter die Voraussetzungen für eine Eheschließung nach dem Recht seines Heimatlandes nachzuweisen hat, muss auch ein deutscher Verlobter bzw. eine deutsche Verlobte seine/ihre Ehefähigkeit nach deutschem Recht nachweisen. Dazu gehören die Volljährigkeit oder eine Befreiung von der Voraussetzung der Ehemündigkeit bei Personen zwischen 16 und 18 Jahren. Weiterhin dürfen keine Ehehindernisse entgegenstehen. Solche Ehehindernisse können sich aus Verwandtschaft, einem Adoptionsverhältnis oder einer noch bestehenden Ehe ergeben.

 

 
 

Allgem. Voraussetzungen

 

   
   

Vom thailändischen Verlobten wird (für die Heirat in Deutschland) ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt. Dieses Zeugnis ist die Bestätigung, dass der Eheschließung nach den thailändischen Gesetzen keine Ehehindernisse entgegenstehen, insbesondere dass keine andere Ehe besteht.

Ausgestellt wird das Ehefähigkeitszeugnis von einer Behörde des Heimatlandes oder der Auslandsvertretung, sofern Staatsverträge dies erlauben. Die thailändische Botschaft wird in der Regel in der Lage sein, die erforderlichen Kontakte zu den Heimatbehörden zu vermitteln. Die Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses beträgt maximal sechs Monate.

Es ist möglich, des der Standesbeamte nach einer konsularischen Eheunbedenklichkeitsbescheinigung oder Ledigkeitsbescheinigung, nach dem Nachweis des Heimataufgebots, der Traubereitschaftserklärung, dem Gesundheitszeugnis oder der Verdienstbescheinigung fragt. War der thailändische Partner schon einmal verheiratet, wird auch nach dem thailändischen Scheidungsurteil gefragt.

Es ist zu beachten, dass die Beschaffung der notwendigen Dokumente sowie evtl. erforderlicher Legalisationsvermerke durch die deutsche Botschaft in Bangkok mehrere Monate dauern kann.

 

 
 

Ehefähigkeitszeugnis

 

   
   

Um herauszufinden, welches Recht für den Güterstand, ein Scheidungsverfahren, eheliche Kindschaft, Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, Schlüsselgewalt, Haushaltsführung u.a. anzuwenden ist, ist es von Bedeutung, wo die Ehe geschlossen wurde und wo die Eheleute aktuell leben. Es wird dabei unterschieden zwischen den allgemeinen Wirkungen der Ehe (Familienstatut) und dem Güterrecht.

Für das Familienstatut gilt das Recht des Landes, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Für das Güterrecht ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Eheschließung von Bedeutung. Deutsches Recht gilt bei Eheleuten mit verschiedener Staatsangehörigkeit nur, wenn sie zur Zeit der Eheschließung beide den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten. Wenn die Eheleute zur Zeit der Heirat aber beide in Thailand ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, so richten sich die güterrechtlichen Fragen nach dem thailändischen Recht. Hatten die Eheleute bei de Eheschließung weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Güterrecht des Staates, dem die Eheleute damals, insbesondere durch ihre Herkunft, Kultur, Sprache, Berufstätigkeit, am engsten verbunden waren. Es kommt auf den Einzelfall an. Für Ehen, die vor dem 9. April 1983 geschlossen wurden, gelten Sonderregeln.

Falls nach diesen Bestimmungen das deutsche Güterrecht anzuwenden ist, besteht ein Wahlrecht. Vor dem Notar können die Ehegatten schon vor der Heirat (aber auch noch nach der Eheschließung) bestimmen, dass das Recht eines ihrer Heimatstaaten oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehepartners für die güterrechtlichen Fragen gelten soll. Diese Wahl kann jederzeit geändert werden. Es besteht beim Güterrecht ein größerer Freiraum für Eheverträge als bei den sonstigen Ehewirkungen.

Das Güterrecht in der Bundesrepublik Deutschland ist - falls die Eheleute von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben - die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (Zugewinngemeinschaft).

Mehr dazu und den anderen Formen des Güterstandes weiter unten.

Sondervorschriften gelten für Grundstücksbesitz. Diese werden an anderer Stelle beschrieben.

 

 
 

Familienstatut und Güterrecht

 

   
   

Bei der Eheschließung im Inland wird der Standesbeamte die Verlobten fragen, welchen Namen sie in der Ehe führen möchten. Es kann dabei sowohl das jetzt sehr gestaltungsfähige deutsche Namensrecht als auch das Namensrecht des ausländischen Ehepartners gewählt werden.

Bei einer Heirat im Ausland, bei der noch kein Ehename gewählt wurde, können die Eheleute anschließend vor dem deutschen Standesbeamten erklären, dass sie den Familiennamen nach dem Recht des Staates führen wollen, dem der ausländische Ehegatte angehört. Dies hat zu erfolgen, wenn der Familienname in ein deutsches Personenstandsbuch einzutragen ist. Bei fehlender Erklärung behält der deutsche Ehegatte seinen Familiennamen, den er bei der Eheschließung führte.

Haben die Eheleute bei der Eheschließung im Ausland keinen gemeinsamen Ehenamen erlangt, so können sie den Geburtsnamen der Ehefrau oder des Ehemannes zum gemeinsamen Familiennamen erklären. Dies muss durch Erklärung gegenüber dem deutschen Standesbeamten geschehen. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat oder für die allgemeinen Wirkungen der Ehe deutsches Recht maßgebend ist (siehe oben).

Bei der Wahl des Namensrechts sollten die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Festlegung des Familiennamens der ehelichen Kinder bedacht werden. Vor der Beurkundung der Geburt können die Eltern bestimmen, ob das Kind den Namen nach dem Recht des ausländischen Ehegatten oder nach deutschem Recht erhalten soll.

 

 
 

Ehenamen

 

   
   

Haben beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so bestimmen sich ihre Unterhaltsbeziehungen grundsätzlich nach deutschem Recht. Lebt der unterhalsberechtigte Ehepartner im Ausland, so richten sich seine Unterhaltsansprüche nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts. (Bei geschiedenen Personen gilt etwas anderes.) Gewährt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts überhaupt keinen Unterhalt, so ist die Unterhaltspflicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Lebt der unterhaltsberechtigte Ehepartner in der Bundesrepublik Deutschland, so bestimmen sich seine Unterhaltsansprüche und die der gemeinsamen Kinder bei einer Trennung (vor einer Scheidung) nach deutschem Recht.

 

 
 

Ehegattenunterhalt

 

   
   

Das Scheidungsverfahren kann vor deutschen Gerichten durchgeführt werden. Welches Recht dabei anzuwenden ist, entscheidet sich wiederum nach dem sogenannten Familienstatut. Wenn die Eheleute bei der Zustellung des Scheidungsantrages ihren Wohnsitz in de Bundesrepublik Deutschland hatten bzw. ihr letzter gemeinsamer Wohnsitz hier war, so werden sie nach deutschem Recht geschieden.

Alle daraus folgenden Ansprüche wie Unterhalt, Zugewinnausgleich etc. richten sich dann regelmäßig nach deutschem Recht. War ein Ehegatte bei der Eheschließung Deutscher, so wird die Ehe auch dann grundsätzlich nach deutschem Recht geschieden, wenn die Ehe nach dem eigentlich maßgeblichen ausländischen Recht (noch) nicht geschieden werden könnte.

Wenn im Einzelfall ausländisches Scheidungsrecht anzuwenden ist, wird das Gericht über Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, Sorgerecht anders als bei einer rein deutschen Ehe entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch dann auf Antrag ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt werden, wenn dieser nach dem anwendbaren ausländischen Recht nicht möglich wäre. Schwierigkeiten können bei der Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Deutschland und der Anerkennung deutscher Scheidungsurteile im Ausland auftreten. Es wird dringend empfohlen, sich wegen der vielfältigen und komplizierten Rechtsfragen bei Scheidungen der Ehen von Deutschen mit Ausländern rechtzeitig zu informieren und beraten zu lassen.

 

 
 

Scheidung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

 

   
   

Zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Ausländer in der Regel eine Aufenthaltsgenehmigung.

Für Ausländer, die mit Deutschem verheiratet sind, gibt es Sonderregeln, die dem Grundrechtsschutz von Ehe und Familie bei tatsächlich bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaften Rechung tragen.

Aufenthalt vor Eheschließung

Eine beabsichtigte Eheschließung, ein Verlöbnis oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft genügen allein nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Wer sich noch nicht mit einer Aufenthaltsgenehmigung (z.B. als Student, Familienangehöriger oder Arbeitnehmer) hier aufhält, benötigt zur Einreise ein Visum der deutschen Botschaft in Bangkok.

Wer als Tourist zunächst mit einer in der Regel auf drei Monate befristeten Einreiseerlaubnis (Visum) einreist, kann nur im Einzelfall mit einer Verlängerung des rechtmäßigen Touristenaufenthalts auf insgesamt höchstens sechs Monate rechnen. Es ist sehr wichtig, die Einreise zur Eheschließung und den Termin der Heirat sorgfältig zu koordinieren, da die Beschaffung der notwendigen Dokumente und das standesamtliche Verfahren sich zeitlich sehr hinziehen können.

Unter Umständen muss (auch bei einem anfangs erlaubten Besuchsaufenthalt) eine Ausreise und eine -gegebenenfalls visumpflichtige - erneute Einreise zum Termin der Eheschließung hingenommen werden.

Haben die bi-national Verlobten bereits ein gemeinsames minderjähriges Kind, für das die Vaterschaft anerkannt worden ist, so hat der ausländische Elternteil unter Umständen die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis vor einer Heirat zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die Verlobten verdeutlichen, zusammenleben zu wollen und der Vater sich in jeder Hinsicht verantwortlich um das Kind kümmert (Wahrnehmung der Personensorge).

Aufenthalt nach Eheschließung

Durch die Eheschließung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ob die Heirat im Inland stattgefunden hat, ist dabei unwichtig, in jedem Fall müssen beide Partner die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland führen wollen.

Wer sich im Zeitpunkt der Eheschließung rechtmäßig (z.B. als Besucher mit Touristenvisum, als Student mit Aufenthaltsbewilligung oder als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung) oder mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhält, kann hier in der Regel eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Falls der Aufenthalt jedoch nicht mehr rechtmäßig ist (z.B. wegen illegaler Einreise oder entstandener Ausreisepflicht), schützt eine Heirat im Inland nicht vor einer Ausreise. Das Visum zur Familienzusammenführung ist dann bei der deutschen Botschaft in Bangkok zu beantragen. Es besteht jedoch grundsätzlich ein Einreiserecht.

Die Aufenthaltserlaubnis kann unter bestimmten Umständen versagt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht, schwerwiegende Ausweisungsgründe (z.B. schwere Straftaten) vorliegen oder vorher ein Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung oder Ausweisung entstanden ist.

Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel zunächst auf drei Jahre befristet erteilt; anschließend erhält der ausländische Ehepartner eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach insgesamt fünf Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (also insbesondere bei gesichertem Lebensunterhalt, ausreichendem Wohnraum, Leistung von 60 Monatsbeiträgen zur Rentenversicherung und bei Unbestraftheit) die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, die eine noch stärkere Aufenthaltssicherung darstellt.

 

 
 

Aufenthaltsrecht

 

   
   

Wer als deutsch-verheirateter Ehepartner aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und im Besitz der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist, hat einen Anspruch auf die Erteilung der Arbeitsberechtigung durch das Arbeitsamt. Damit ist die Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Beschränkung auf bestimmte berufliche Tätigkeiten oder bestimmte Betriebe möglich.

Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung benötigen überhaupt keine Arbeitsgenehmigung.

 

 
 

Arbeitsgenehmigung

 

   
   

Wird eine im Inland nur kurze Zeit geführte eheliche Gemeinschaft aufgelöst, so kann eine Aufenthaltserlaubnis, die nur wegen der Ehe erteilt worden ist, nachträglich zeitlich beschränkt oder nicht mehr verlängert werden.

Die ausländischen Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen erwerben ein eigenes, eheunabhängiges Bleiberecht in Deutschland jedoch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft als Grundlage des rechtmäßigen Aufenthalts

  • mindestens zwei Jahre im Inland bestanden hat (auch wenn die Aufenthaltserlaubnis nur befristet verlängert worden ist) oder
  • im Inland (ohne Mindestfrist) bestanden hat und dem ausländischen Ehegatten die Rückkehr in sein Heimatland wegen des Vorliegens einer besonderen Härte nicht zugemutet werden kann- dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange droht, oder wenn das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange unzumutbar ist (zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl des mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes) oder
  • im Inland (ohne Mindestfrist) fortbestanden hat und der deutsche Ehepartner verstorben ist.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, haben die Ehegatten aber ein gemeinsames minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, so wird Ausländern bei einer Scheidung ein Bleiberecht regelmäßig dann gewährt werden, wenn sie das Personensorgerecht wahrnehmen.

 

 
 

Aufenthaltsrecht bei Beendigung der Ehe

 

   
   

Die Frage, welche Auswirkungen die Eheschließung auf die Staatsangehörigkeit der Ehepartner hat, richtet sich sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht des ausländischen Ehegatten.

Staatangehörigkeit des deutschen Ehepartners

Die Heirat eines/einer Deutschen mit einem/einer Thailänder(in) führt grundsätzlich nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Staatsangehörigkeit des thailändischen Ehepartners

Wer eine(n) Deutsche(n) heiratet, erhält allein durch die Eheschließung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung auf Antrag sind für diese Personen jedoch erleichtert.

Es ist erforderlich, unbeschränkt geschäftsfähig zu sein, am Orte seiner Niederlassung eine Wohnung Oder ein Unterkommen zu besitzen und in der Lage zu sein, dort sich und seine Angehörigen zu ernähren (Unterhalsfähigkeit). Auch muß man sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben. Erforderlich ist grundsätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren im Inland. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen (Loyalitätserklärung).

Weiterhin muss nachgewiesen werden, dass sich die Lebensführung an den allgemein anerkannten Regeln des Zusammenlebens orientiert. Dies ist stets dann der Fall, wenn kein Ausweisungsgrund der §§ 46 Nr. 1-4 und 47 Abs. 1 und 2 Ausländergesetz entstanden ist, also insbesondere wenn nur ein vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen die Rechtsordnung stattgefunden hat.

Schließlich setzt die Einbürgerung des ausländischen Ehepartners voraus, dass dieser seine bisherige Staatsbürgerschaft verloren oder aufgegeben hat. Wem es nicht möglich ist, die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen, kann unter gewissen Umständen gleichwohl eingebürgert werden. Er wird dann ausnahmsweise Doppelstaatler. Nähere Informationen hierzu erteilen die Standesämter.

Für die Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern des thailändischen Ehegatten gelten ebenfalls erleichterte Bedingungen.

Thailänder, die sich länger als acht Jahre in Deutschland aufhalten, haben nach Maßgabe des Gesetzes einen persönlichen Anspruch auf eine erleichterte Einbürgerung; eine Eheschließung ist hierbei ohne Bedeutung.

Für das Einbürgerungsverfahren wird eine Gebühr von 500 DM erhoben, für mit eingebürgerte Kinder beträgt sie 100 DM.

Staatsangehörigkeit der Kinder

Eheliche Kinder erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im In- oder Ausland, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ob darüber hinaus auch noch die Staatsbürgerschaft des anderen, ausländischen Elternteils, erworben wird richtet sich nach dessen Heimatrecht.
Ein ab dem 1. Juli 1993 geborenes (nichteheliches) Kind eines Deutschen kann den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt geltend machen, wenn die Vaterschaft nach den deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder festgestellt worden ist. Die Anerkennungserklärung muss abgegeben bzw. das Feststellungsverfahren muss eingeleitet worden sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

 

 
 

Staatsangehörigkeit

 

   
   

Bei bi- nationalen Ehen können sich auch aus anderen Rechtsgründen Schwierigkeiten ergeben, z.B. wenn der ausländische Ehemann seine Wehrpflicht in seinem Heimatland ableisten muss oder der deutsche Ehepartner wegen eines längeren Aufenthalts im Heimatland des anderen Ehepartners die Wahrnehmung seiner sozialen Ansprüche gefährdet. Es wird auch sehr oft Besonderheiten beim Erbrecht und in manchen Ländern auch bei Grundbesitzfragen geben. Über steuerrechtliche Besonderheiten informiert das Finanzamt.

In Fällen, bei denen es im Verlaufe von Trennungskonflikten zur Androhung von Kindesentziehung kommt oder gar zu einer Entführung des Kindes ins Ausland, sollte möglichst frühzeitig mit dem Jugendamt oder einer Familienberatungsstelle Kontakt aufgenommen werden.

 

 
 

Besondere Probleme

 

   
   

Zur Festlegung eines anderen als dem gesetzlichen Güterrecht und für die Folgen einer etwaigen Scheidung kann, sofern deutsches Recht anzuwenden ist, sowohl vor als auch während einer Ehe ein Ehevertrag zwischen den Eheleuten geschlossen werden.

Auch für den Fall, dass die deutsche Ehefrau eines Ausländers mit diesem die Ehe in einem anderen Kulturkreis führen möchte, kann der Abschluss eines sogenannten Ehevertrages sinnvoll sein. Dies würde ihr die Durchsetzung ihrer in Deutschland selbstverständlichen Rechte (z.B. Berufstätigkeit, eigenverantwortliche Kindererziehung, Unterhalt, persönliches Eigentum) auch in dem anderen Land zu sichern helfen.

Die folgenden Abschnitte beschäftigen sich mit den Möglichkeiten, im Ehevertrag persönlich und wirtschaftlich weitreichende Regelungen zu treffen.

 

 
 

Ehevertrag

 

   
   

Haben nach deutschem Recht zu behandelnde Eheleute keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" das bedeutet:

Die Vermögen von Mann und Frau sind und bleiben getrennt, kein Ehegatte haftet für die Schulden des anderen; die gemeinsame Haftung besteht nur für gemeinsam aufgenommene Schulden oder gegenseitige Bürgschaften. Ein besonderes Risiko stellt in diesem Zusammenhang die Aufnahme von Grundschulden dar.

Jeder Ehegatte kann über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügen, solange er nicht Haushaltsgegenstände oder sein ganzes Vermögen veräußert. Endet der gesetzliche Güterstand durch Ehescheidung, wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens bei jedem Ehegatten ermittelt, welcher den höheren Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte des Überschusses muss er seinem Ehegatten auszahlen (Zugewinnausgleich). Zur Gefährdung des Vermögens oder gar der Existenz eines Ehegatten kann der Zugewinnausgleich führen, wenn das erwirtschaftete Geld im Betrieb eines Ehegatten gebunden ist.

 

 
 

Zugewinngemeinschaft

 

   
   

Sie kann angebracht sein für Unternehmer zum Schutz ihres Betriebes im Fall der Ehescheidung, bei Eheschließung begüterter Partner oder wenn beide Eheleute in höherem Alter zum zweiten Mal heiraten.

Die Gütertrennung muss durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Es gibt dann bei der Ehescheidung keinerlei Vermögensausgleich; während der Ehe unterliegen die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung.

In jedem Fall sollte die Vereinbarung der Gütertrennung wegen ihrer einschneidenden Wirkungen sorgfältig erwogen sein, zumal sie auch erbrechtliche Folgen hat. Das Beratungsgespräch mit dem Notar wird nicht selten ergeben, dass eine sachgerechte Abänderung des gesetzlichen Güterstandes den Interessen beider Eheleute besser gerecht wird als die generelle Gütertrennung.

Vorsicht: Auch bei Gütertrennung haftet man für gemeinsam aufgenommene Schulden und die nachträglich vereinbarte Gütertrennung ändert nichts an bestehenden gemeinsamen Schulden. Hier ist nur eine Regelung zusammen mit dem Gläubiger (Bank etc.) möglich.

 

 
 

Gütertrennung

 

   
   

Durch Ehevertrag kann auch Gütergemeinschaft vereinbart werden. Das gesamte Vermögen der Ehegatten (auch das bei der Hochzeit bereits vorhandene) wird dabei grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum, worüber die Ehegatten nur zusammen verfügen können. Da bei Gütergemeinschaft die Eheleute zwingend für alle ihre Verbindlichkeiten gemeinsam haften, sollte dieser Güterstand nur in besonderen Fällen gewählt werden.

 

 
 

Gütergemeinschaft

 

   
   

Nach dem Gesetz hat ein Geschiedener, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, in bestimmten Lebenslagen (Alter, Krankheit, Kinderbetreuung) einen Unterhaltsanspruch gegen seinen früheren Ehegatten. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Lebensstandard während der Ehe, aber auch nach der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

All dies gilt auch für Ehen von verhältnismäßig kurzer Dauer und kann unter Umständen zu lebenslangen Unterhaltspflichten führen, deren Höhe zur Zeit der Eheschließung nicht absehbar ist.

Die gesetzliche Regelung kann vertraglich in nahezu jeder Hinsicht verändert werden, bis hin zum gegenseitigen vollständigen Unterhaltsverzicht. Aber Vorsicht! Die Konsequenzen solcher Vereinbarungen können schwerwiegend sein. Eine ausführliche unparteiliche Beratung durch einen Notar ist daher unerlässlich.

Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit des Bestehens der Ehe oder über den an die Kinder zu zahlenden Unterhalt sind nicht möglich, zumindest nicht zu Lasten des Partners bzw. der Kinder.

 

 
 

Unterhaltsanspruch

 

   
   

Der Versorgungsausgleich betrifft die Aussichten auf Rentenzahlungen, die während der Ehezeit erworben oder aufrecht erhalten worden sind. Im Fall der Scheidung werden die Anwartschaften, z. B. auf eine Rente, die für die Ehegatten bei der Rentenversicherung gebucht sind, verglichen und - wenn ein Unterschied besteht - dieser hälftig geteilt.

Die Ehegatten können diese gesetzliche Regelung vertraglich ändern oder völlig ausschließen. Der Notar wird die Möglichkeiten, aber auch die Gefahren einer solchen Vereinbarung für die Alterssicherung im einzelnen darlegen und Ratschläge erteilen.

 

 
 

Versorgungsausgleich

 

   
   

Wegen der weitreichenden Konsequenzen eines Ehevertrages hat das Gesetz zwingend die notarielle Beurkundung vorgesehen. Der Notar berät Mann und Frau über die Gestaltungsmöglichkeiten und entwirft und beurkundet den Vertrag. Er ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und überprüft daher jede von den Ehegatten gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile für beide Seiten. Der Notar kann auch weiterhelfen bei Fragen, die sich aus der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit der Ehegatten ergeben.

Die Gebühren des Notars für einen Ehevertrag richten sich regelmäßig nach dem Vermögen von Mann und Frau nach Abzug eventueller Schulden.

Bei einem Reinvermögen von 50.000 € kostet der Ehevertrag etwa 264 €; bei einem Reinvermögen von 240.000€ sind etwa 834 € zu bezahlen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer und Schreibgebühren.

Weitere, oft im Zusammenhang mit einem Ehevertrag getroffene Vereinbarungen, z.B. Unterhaltsregelungen etc. erhöhen die anfallenden Gebühren.

Übrigens: Wird ein Ehevertrag gleichzeitig mit einem Erbvertrag beurkundet, so entsteht die Gebühr nur einmal.

 

 
 

Notarielle Form

 

   
   

Da Ausländer, auch Ehegatten von Thailändern, in Thailand keinen Grundbesitz erwerben können, sind besondere Vorschriften zu beachten. Dem Thema ist eine eigene Seite gewidmet.

 

 
 

Ehelicher Grundbesitz

 

   


Letzte Aktualisierung dieser Seite: 11.09.2003